Zum Hauptinhalt springen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG VON OMNIBUSSEN


1. Vertragsschluss 

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit im Einzelfall schriftlich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, freibleibend und unverbindlich. Der Auftraggeber kann seinen Auftrag im Sinne eines verbindlichen Angebots in Schriftform, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
2. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche oder in elektronischer Form übermittelte Auftragsbestätigung des Busunternehmens zustande, soweit die Parteien im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart haben. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers ab, so wird das Mietverhältnis auf der Grundlage der Auftragsbestätigung begründet, wenn der Auftraggeber binnen 7 Tagen nach Zugang die Annahme schriftlich oder in elektronischer Form erklärt.


2. Leistungsinhalt; Leistungsänderungen

1. Die Leistung des Busunternehmens liegt mangels einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall in der Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs der vereinbarten Art einschl. Fahrer sowie in der Durchführung der vereinbarten Beförderung.
2. Das Busunternehmen ist nach Zustandekommen des Mietvertrages berechtigt, Änderungen des Leistungsinhaltes vorzunehmen, wenn die Umstände, die eine entsprechende Leistungsänderung erforderlich machen, außerhalb der Verantwortungs- und Risikosphäre des Busunternehmens liegen oder wenn sie nur unerheblich und dem Auftraggeber zumutbar sind. Etwaige Leistungsänderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung durch das Busunternehmen mitzuteilen.
3. Das Busunternehmen schuldet mangels einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall nicht die Erfüllung eines bestimmten Fahrtzwecks und/oder Fahrtablaufs, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen, die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, die Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum zurücklässt oder zurückgelassen hat und die Information des Auftraggebers und der Fahrgäste über die jeweils geltenden Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Einhaltung der aus diesen Regelungen sich ergebenden Verpflichtungen.
4. Gepäck des Auftraggebers und/oder seiner Fahrgäste wird im sozial üblichen Umfang mit befördert.
5. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefahrträchtige Sachen, Sachgesamtheiten und Stoffe jeglicher Art, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, stark geruchsbelästigende und/oder ätzende Stoffe sowie unverpackte und ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können. 

3. Mietpreis; Preiserhöhungen; Fälligkeit

1. Der bei Mietvertragsabschluss vereinbarte Mietpreis enthält sämtliche üblicherweise anfallenden Betriebs- und Nebenkosten . Mehrkosten, die auf seitens des Auftraggebers beruhenden Leistungsänderungen/ Leistungsergänzungen beruhen, werden zusätzlich berechnet.
2. Das Busunternehmen kann eine Preiserhöhung von bis zu 10 v.H. des ursprünglich vereinbarten Mietpreises beanspruchen, wenn sich eine Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten und/oder öffentlichen Abgaben wesentlich auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt und zwischen Vertragsschluss und dem Beginn der Leistungserbringung mehr als vier Monate vergangen sind und zur Erhöhung führenden tatsächlichen Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das Busunternehmen nicht vorhersehbar waren. Der Auftraggeber ist über die vorzunehmende Preiserhöhung unverzüglich zu unterrichten. Der Erhöhungsgrund ist ggf. in geeigneter Form nachzuweisen.
3. Übersteigt die Preiserhöhung 3 % des vereinbarten Mietpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, unentgeltlich gegenüber dem Busunternehmen vom Vertrage formfrei zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Zugang der Erhöhungsmitteilung zu erfolgen.
4. Rechnungen über den vereinbarten Mietpreis sind unmittelbar nach Erhalt ohne Abzug fällig. 

4. Rücktritt und Kündigung 

1. Tritt der Auftraggeber vor Fahrtantritt vom Vertrage zurück, steht dem Busunternehmen anstatt des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, es sei denn, es hat den Rücktritt zu vertreten.
2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem vereinbarten Anmietpreis des Busunternehmens. Das Busunternehmen ist berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsanspruch bei einem Rücktritt
- bis zu 45 Tagen vor Fahrtantritt in Höhe von 10 %
- von 44 - 22 Tagen vor Fahrtantritt in Höhe von 30 %
- von 21 - 15 Tagen vor Fahrtantritt in Höhe von 50 %
- von 14 - 8 Tagen vor Fahrtantritt in Höhe von 75 %
- vom 7 - 1 Tag vor Fahrtantritt in Höhe von 80 %
- Bei Nichtantritt oder Stornierung am Tag der Abreise werden 90%
des vereinbarten Anmietpreises zu beanspruchen. Ist der Rücktritt des Auftraggebers auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen, die erheblich und dem Auftraggeber unzumutbar sind, entfällt ein Entschädigungsanspruch.
3. Nach Fahrtantritt ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn Änderungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen notwendig werden. Das Busunternehmen ist ggf. verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern. Ein Rückbeförderungsanspruch besteht nur im Hinblick auf das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel. Im Falle höherer Gewalt trägt der Auftraggeber etwaige durch den vorzeitigen Rücktransport bedingte Mehrkosten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die zur Kündigung führenden Leistungsänderungen durch das Busunternehmen nicht zu vertreten gewesen sind.
4. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber stehen dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrage noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern die noch zu erbringenden Leistungen für den Auftraggeber trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
5. Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrage zurücktreten, wenn von ihm nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Falle kann der Auftraggeber nur die ihm in direktem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen; weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6. Nach Fahrtantritt ist das Busunternehmen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn und soweit die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder durch Beeinträchtigung wesentlicher Art oder durch nicht vorhersehbare Umstände (wie z.B. Krieg, Bürgerkrieg, Arbeitskämpfe, Straßenblockaden etc.) oder durch den Auftraggeber oder einen seiner Fahrgäste oder sonstigen Begleitpersonen unmöglich gemacht, erheblich erschwert, konkret gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt wird. Im Falle derartiger Kündigungen aufgrund höherer Gewalt bleibt das Busunternehmen nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, den Auftraggeber und seine Reisegäste auf deren Wunsch hin ausschließlich mit dem im Vertrag vereinbarten Verkehrsmittel zurückzubefördern. Etwaige im Rahmen dieser Rückbeförderung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dem Busunternehmen steht eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu, sofern letztere Leistungen für den Auftraggeber trotz der Kündigung noch von Interesse sind


5. Haftungsbeschränkungen des Busunternehmers 

1. Das Busunternehmen haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie für sonstige Leistungsstörungen, die durch höhere Gewalt und/oder durch eine Erschwerung, Gefährdung und/oder Beeinträchtigung erheblicher Art infolge nicht vorhersehbarer Umstände (z.B. Krieg, Bürgerkrieg, Arbeitskampf etc.) bedingt sind.
2. die Haftung des Busunternehmens ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei vertraglichen Ansprüchen auf den 10fachen Mietpreis beschränkt, soweit der Anspruch ? bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruht, oder ? bei sonstigen Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruht.
3. § 23 PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 EUR übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 

6. Haftung des Auftraggebers 

1. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Busunternehmen für durch ihn oder seine Fahrgäste oder durch seine sonstigen Begleitpersonen mitgeführte Sachen und Sachgesamtheiten verursachte Schäden jeglicher Art, es sei denn, der Schadenseintritt ist weder durch ihn noch durch seine Fahrgäste oder sonstigen Begleitpersonen zu vertreten.
2. Dem Auftraggeber obliegt insbesondere in haftungsrelevanter Weise die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Er hat durch gebotene Maßnahmen ggf. dafür Sorge zu tragen, dass den Anweisungen des Bordpersonals unverzüglich Folge zu leisten ist. Der Auftraggeber hat sich etwaiges pflichtwidriges Verhalten seiner Fahrgäste und sonstiger von ihm geduldeter Begleitpersonen zurechnen zu lassen. Er haftet für durch seine Fahrgäste, seine sonstigen Begleitpersonen und durch von ihm während der Leistungserbringung im Mietbus geduldete Dritte verursachte Schäden am Fahrzeug oder an anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher und/oder gesetzlicher Pflichten ursächlich oder mitursächlich geworden ist und er nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste oder sonstigen Begleitpersonen den Schaden zu vertreten haben. 

7. Verhaltenspflichten des Auftraggebers, seiner Fahrgäste und seiner sonstigen Begleitpersonen 

1. Während der gesamten Fahrt sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsgurte anzulegen. Sitzplätze dürfen nur im notwendigen Umfang kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast oder jeder sonstige Mitreisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
2. Kommen Fahrgäste oder Mitreisende trotz vorheriger Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nach, können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn und soweit durch die Missachtung der Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und/oder Ordnung des Beförderungsbetriebes und/oder für die übrigen Mitreisenden entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung durch das Busunternehmen unzumutbar ist. Kommen der Auftraggeber und/oder die Fahrgäste und/oder sonstige Mitreisende der vorgenannten Verpflichtung nicht nach und führt dies zur Kündigung des Vertrages durch das Busunternehmen, so sind Ansprüche auf Rückbeförderung oder auf Schadenersatz gegen das Busunternehmen ausgeschlossen
3. Das Rauchen (inkl. E-Zigaretten) im Bus ist nicht gestattet. 

8. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 

Der Auftraggeber und seine Fahrgäste und sonstigen Mitreisenden sind verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihnen Zumutbaren mitzuwirken, um evtl. Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. 

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort 

1. Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
3. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
4. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. 

10. Datenschutzhinweis

Mit der Beauftragung sowie der Nutzung der Website werden Ihre personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze verarbeitet. Weitere Informationen zu den Datenschutzgrundsätzen erhalten Sie HIER.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. 

12. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 

12.1. Unser Unternehmen Nessetal-Reisen, Lorenz GmbH, Langensalzaer Strasse 11A, 99869 Nessetal/OT Warza nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 

12.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.